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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SolarPower Energietechnik GmbH

I. Allgemeines

  1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Werkleistungen einschließlich Montage, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.
  2. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  3. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Umfang der Lieferpflicht

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. 3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport soweit nicht anders vereinbart. 
  2. Unsere Rechnungen sind sofort innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechseln sind unzulässig.
  3. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen der Großbanken für nicht gedeckte Kontokorrentkredite verlangt. Das gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.
  4. Kommt ein Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragen eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösen eines Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte aufgrund von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
  6. Bei Erstlieferung behalten wir uns das Recht auf Vorauskasse vor.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch bis zur Einlöse von Schecks – unser Eigentum.
  2. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  3. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
  4. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.
  5. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

V. Lieferfristen, Gefahrtragung

  1. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhersehbare Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten – wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlagert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. II.3 bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr der Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versands haften wir nicht. Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen. – Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Lieferungen unversichert versandt.
  3. Der Warenempfänger verpflichtet sich der sorgfältigen Prüfung in der Warenannahme. Beschädigungen an Verpackungen und Waren sind sofort auf den Speditionsunterlagen des Spediteurs ausdrücklich schriftlich zu vermerken. Die Anzahl der Warenstücke sind zu prüfen und Abweichungen sind auf den Speditionsunterlagen des Spediteurs ausdrücklich schriftlich zu vermerken. Eine Annahme der Ware „unter Vorbehalt“ gibt es nicht. Die Warenannahme ist ggf. abzulehnen und innerhalb 2 Tagen schriftlich der Fa. SAILER GmbH zu melden. Beachten Sie, wird der Schaden bzw. die fehlende Anzahl der Packstücke nicht bei Annahme vermerkt, gefährden Sie den Anspruch auf Kostenübernahme des Schadens durch die Transportversicherung und die Fa. SolarPower Energietechnik GmbH lehnt jegliche Gewähr, Herstellergarantie und Haftung ab.
  4. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter, nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig.

VI. Gewährleistung

Bei vorliegenden Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – leisten wir Gewähr wie folgt:

  1. Beanstandungen wegen erkennbarer äußerer Mängel bei Lieferungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 2 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Transportschäden können nur dann geltend gemacht werden, falls die Schäden auf den Frachtpapieren des Transportunternehmens schriftlich vermerkt wurden.
  2. Bei berechtigter Beanstandungen bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern einwandfreie Ersatzware. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns anerkannten Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Bei anerkannten Fehlmengen können wir nach unserer Wahl die Fehlmenge nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.
  3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanwendungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Nicht-Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritte entstehen.
  4. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferpflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir oder gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sie denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss ist aus Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften sind Schadensersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
  5. Die Garantiebedingungen und -zeiten für unsere solartechnischen Produkte richten sich immer nach den Herstellerangaben. Garantieangaben in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens der Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

VII. Herstellergarantie

Es gelten die Regelungen der freiwilligen Garantieleistungen der Fa. SolarPower Energietechnik GmbH

VIII. Rücklieferungen, Produktrücknahme, Austausch und Auftragsstornierung

  1. Bei Waren-Rücknahme von Serienprodukten bringen wir 30% des Einzelpreises in Abzug. Die Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Einzelwerten unter € 200,- wird zusätzlich eine Bearbeitungspauschale von € 40,- in Verrechnung gebracht.
  2. Beschädigte Rückware wird am Werk nicht angenommen und zur Gutschrift abgelehnt.
  3. Sonder- und Objektanfertigungen, sowie Änderungen an Serienprodukten sind vom Umtausch, Rücknahme bzw. Auftragsstornierung ausgeschlossen.

IX. Service- und Dienstleistungen

  1. Es gelten unsere Geschäftsbedingungen für Service, Wartung und Dienstleistungen.

X. Allgemeine Haftung

  1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungshilfen – insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsabschluss aus unerlaubter Handhabung, sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig.
  2. Kann im Einzelfall – auch in Fällen von V.3. – bei grober Fahrlässigkeit oder auch ohne grobes Verschulden die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt werden, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, max. jedoch 10% unseres Verkaufspreises der Ware, aus derer Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.

XI. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen auch auf Preislisten, Lieferschein, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
  3. Transport, Fracht- und Verpackungskosten werden separat ausgewiesen, solange nichts anderes vereinbart wurde. Preisstellung ab Werk!

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 6181 Sellrain
  2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel und Scheckklagen ist Gerichtsstand Innsbruck. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.